Lehensachen u. dgl. Ausgenommen vom Schrannengerichte waren die Verbrechen, welche durch den Landeshauptmann oder Landesverwalter und die Herren und Landleute abgeurtheilt wurden, meist ohne Advokaten, oft auch ohne Kläger, ex oflioio, und zwar „8ummari88ime". Die Freiherren von Grimschitz: eine geschichtliche Studie - Seite 17 von Peter Radics - 1871 - 43 Seiten Vollansicht -
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