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" Lehensachen u. dgl. Ausgenommen vom Schrannengerichte waren die Verbrechen, welche durch den Landeshauptmann oder Landesverwalter und die Herren und Landleute abgeurtheilt wurden, meist ohne Advokaten, oft auch ohne Kläger, ex oflioio, und zwar „8ummari88ime". "
Die Freiherren von Grimschitz: eine geschichtliche Studie - Seite 17
von Peter Radics - 1871 - 43 Seiten
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Geschichte Krains: von der ältesten Zeit bis auf das Jahr 1813, mit ..., Band 1

August Dimitz - 1874 - 678 Seiten
...Vormundschafts-(Gerhabs-)Sachen, Crida- und Edictalverhandlungen, Injurien und Ehrensachen, Leheusachen und dgl. Ausgenommen vom Schrannengerichte waren die Verbrechen,...Herren und Landleute abgeurtheilt wurden, meist ohne Advocaten, oft auch ohne Kläger, ex offido und zwar summarissime. Beschwerden der Unterthanen gegen...
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