Geschichte der teutschen landwirthschaft von den ältesten zeiten bis zu ende des fünfzehnten jahrhunderts, Band 3

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C.G. Anton, 1802
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 259 - Schwabenspiegel geben schon über dieselbe eine Verordnung: „Wenn sich der Hopfen über den Zaun flechtet, so greife der, welcher die Wurzeln in seinem Hofe hat, so nahe er kann, und ziehe den Hopfen; was ihm folget, ist das seinige, das übrige aber, was...
Seite 281 - Handthierung , worunter sie auch die Brauerei rechneten, einiger Eintrag geschehe. Und als die Städte auf mancherlei Art den unter einer Meile wohnenden GutsBesizer wirklich ge-' näthlget hatten, kein eignes Bier zu.
Seite 212 - Niemand, weder oberhalb noch unterwärts, -vw stopfen darf, daß sie den Zu - und Abfluß in den ihnen gehörigen. Graben zu- oder ableiten, verstopfen oder aufhalten dürfen; daher auch diejenigen, welche...
Seite 389 - Wenn das Obst von einem Baume zu dem Nachbar überhing, so folgte es diesem, wie der Hopfen.
Seite 10 - Schuze vertrauen will, keine Gewalt befürchten, sondern jedem, der ihm zuwider sein will, nach bürgerlichem Rechte vor dem Gerichte antworten.
Seite 390 - Pfennige wcrth trägt, so untcrwindct sich ihrer der Herr, bekommt aber doch von dem Thäter ein Pfund zu Busse.
Seite 467 - H 0 fH und hatte das wenigste Recht, denn wenn er am Tage gestohlen wurde, so...
Seite 217 - Malta haben solle, daß achtehalbe einen Scheffel ausmachen; er bekommt von vier Scheffeln eine Malta, und giebt, wenn er eine falsche hat, 60 Schillinge Strafe.
Seite 97 - Holz und Stroh, aber es scheint doch, daß man sich an manchen Orten der Bau 5 und BakSteine bediente, um den untern Stok (Gadem ) des HerrnHauses daraus zu fertigen.
Seite 462 - Gang haben;" als hierauf Friedrich I. befahl, daß zur Bestrafung des Aufstandes die StadtMauern niedergerissen werden sollten, so hatten nun Diebe, Hunde und Wölfe den freien Eintritt.

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