Das Rechtsverhältniss zwischen Staat und Commune in der Wiener Tramway-FrageC. Konegen, 1885 - 78 Seiten |
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Das Rechtsverhältniß Zwischen Staat Und Commune in Der Wiener Tramway-Frage ... Keine Leseprobe verfügbar - 2018 |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
a. h. Entschließung allgemeinen Wohles anerkannt Ansicht Anwendung Auffaſſung Ausführung Ausübung des Enteignungsrechtes Bedingungen Befugniß Behörde Benüßung berechtigt Bestimmung Betrieb blos Codex Theresianus Competenz Concession deſſen dieſe dieſes dingliche Rechte Eigenthümerin Eisenbahn Eisenbahn-Enteignungs Eisenbahn-Enteignungsgeseßes Enteignung Enteignungsgesetzes Enteignungsrechtes zu Gunsten Entschädigung Entscheidung Ertheilung Expropriation Februar Frage Gemeindegut Gemeindestraßen Gemeingebrauch gemeinnüßige Gebrauch gemeinnüßige Unternehmung Gesellschaft geseßlichen Gesez Grund Grünhut heißt Ihering Ingerenz Intereſſe iſt Jahre 1925 ertheilt lichen meinde Mitglied des Staates möglich muß nehmung nothwendig Nußung öffentlichen Verkehres öffentliches Gut Paragraphe Person Pferdebahn Polizei Prazak a. a. D. S. Preis fl Privatrecht R. G. Bl Randa a. a. D. S. Rechte der Gemeinde Rechte eines Dritten rechtliche Rechtsverhältniß res publicae Sachen Schiffner a. a. ſelbſt ſie ſind somit staatlicher Hoheitsrechte Staatsgewalt Standpunkte Straßen Straßenbenüßungsrecht Straßenkörper Südbahnstrecke Theile Tramway Tramway-Gesellschaft Tramway-Unternehmung Uebereinkommen unserem Falle usus publicus Verhältniß Vertrag Weise Wiener Abendpost Wiener Tramway-Frage Willen des Eigenthümers zulässig Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 48 - Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Gebiete des auf reichsgesetzlichen und gemeinrechtlichen Bestimmungen beruhenden Verwaltungs- und...
Seite 23 - Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
Seite 55 - wenn es das allgemeine Beste erheischt, ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten muß.
Seite 75 - Eisenbahnunternehmung ist verpflichtet, dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachtheile Entschädigung zur Bewirkung der dem § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenden Schadloshaltung zu leisten.
Seite 55 - Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Seite 50 - Cafsation der öffentlichen Wege, treten die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse am Wegekörper in vollem Umfange in Wirksamkeit, während der Dauer jener Bestimmung aber insoweit, als es mit derselben vertraglich ist, so regelmäßig in dem aus dem...
Seite 20 - Eigen thums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4.
Seite 66 - Wenn außerdem jemand behauptet, durch eine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm frei, seine Ansprüche vor dem Verwaltungs-Gerichtshofe im öffentlichen mündlichen Verfahren wider einen Vertreter der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Seite 56 - Das Gesetz vom 18. Februar 1878, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, ar.
Seite 50 - Folgendes in Betracht: Die öffentlichen Straßen und Plätze in den Städten und Dörfern sind nicht herrenloses Gut, dessen sich...