Neues preussisches Adels-Lexicon: oder genealogische und diplomatische Nachrichten ... ; Supplement-Band, Band 2

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Seite 135 - Umfang gleich und in Meinen Landen belegen ist, und sie gelten endlich nur für die Dauer solchen Grundbesitzes, mit dessen Verlust in der Person des letzten Besitzers sie erlöschen. 3) Die vorstehenden Bestimmungen wegen der Beerbung der ertheiKen StandesErhöhungen sollen auf diejenigen gleichfalls Anwendung linden, welche bei der Huldigung in Königsberg am 10.
Seite 135 - Vaters wirklich fuccediren, oder selbst einen solchen Grundbesitz in Meinen Landen erwerben. Sie gehen bei der Descendenz zweiten Grades und bei der folgenden mit dem Verlust des Grundeigenthums gleichfalls wieder verloren. 2) Die ertheilte Grafenwürde soll dagegen nur auf denjenigen unter den...
Seite 36 - Witz, fast übermenschlige Weisheit, durchdringende penetration, und respective nächtliches zum studiren gewiedmetes auch zwar anfänglich in dicker Finsterniß befangenes, doch bald hernach in ein helles und angenehmes Licht sich verwandelndes Wachen und lucubriren des unvergleichlichen Frey-Herrn von Gundeling der gelahrten Welt vorzubilden. Allermaßen denn solch Frey-herrliches Wapen mit Seinen eigentlichen Farben und metallen allhier abgemahlet ist. Welchen Wapen denn Er, der Frey-Herr von...
Seite 133 - Mai 1820 beizulegen, welche nicht als eine Folge der vormaligen deutschen Reichsstandschaft oder als ein Ausfluss des hohen Adels anzusehen sind; VI. endlich die im Fürstcnthume llalberttadt gelegene , dem bisherigen Freiherrn von 'der Asscburg gehörige % * , Majoratsherrschaft Meisdorf und Falkenstein zur Minder-Grafschaft Falkenstein zu erheben.
Seite 134 - Geheime Kammerrath Freiherr von der Reck auf Stockhausen , unter der Bedingung eines zu stiftenden Fideicommisses; und mit dem Amte des Erb-Marschalls der ehemaligen Abtei Herford der Flügel -Adjutant, Obristlieulenant und Commandeur des ersten Garde-Ulanen-Regiments v.
Seite 132 - Schlesien. den alleinigen Besitz: des väterlichen Grundeigenthums gelangt, ferner nur alsdann, wenn dies ererbte Grundeigenthum, das gegenwärtige oder mindestens dem...
Seite 133 - Waldenburg , als Besitzer des zweiten Majorats , den Titel eines Prinzen von Ratibor und Corvey zu verleihen. II.
Seite 133 - Collectivstimme der Besitzer der im Artikel II der Verordnung vom 2. Juni 1827 benannten Majorate und FamilienFideicommissiiesilzungen in Schlesien zu verleihen; IV.
Seite 106 - Schlesien lebet, und da kein männlicher Erbe mehr vorhanden, soll diese meine Verordnung auf die nächste und...
Seite 133 - Franz =n llohenlohe-Schillingsfürst-iraldenburgunü der ebenbürtigen eheleiblichen männlichen Descendenten derselben zu gewähren und sonach dem Prinzen Victor zu Ilohenlohc-Schiltingsfürst-Waldenburg, als erstem Majoratsbesitzer von Ratibor und Corvey, den Titel : Herzog von Ratibor und Fürst von Corvey, desgleichen dem Prinzen Clodwig zu Hohenlohe - Schillingsfürst...

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