Das unterrichtswesen im Deutschen Reich: aus anlass der Weltausstellung in St. Louis unter mitwirkung zahlreicher fachmänner, Band 3

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A. Asher, 1904
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

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Beliebte Passagen

Seite 74 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Seite 75 - ,,Unter Aufhebung aller in einzelnen Landesteilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Die Ernennung der Lokal- und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung ihrer
Seite 384 - wenn er infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.' Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist.
Seite 60 - ist bei der Aufnahmeuntersuchung für jedes Kind auszufüllen und zwar nach den Kategorien „gut, mittel und schlecht". Die Bezeichnung „gut" ist nur bei vollkommen tadellosem Gesundheitszustand und „schlecht" nur bei ausgesprochenen Krankheitsanlagen oder chronischen Erkrankungen zu wählen. Die anderen Rubriken werden nur im Bedürfnisfalle ausgefüllt, und zwar bei der Aufnahmeuntersuchung oder auch bei im Laufe der späteren Schuljahre
Seite 62 - auf die Behandlung der Kinder oder die Hygiene der Lokalitäten gemachten Vorschlägen nicht in genügender Weise Rechnung getragen wird, so lassen sie ihre bezüglichen Beschwerden durch ihren Vertreter in der Schulhygiene-Kommission zum Vortrag bringen. In dringlichen Fällen machen sie daneben Anzeige bei dem städtischen Schulinspektor und eventuell bei dem Königlichen Kreisphysikus.
Seite 75 - gebührt dem Staate allein. Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende
Seite 60 - als dem verabredeten Tage die Schule zu besuchen, so hat er dies mindestens 3 Tage früher dem Schulleiter mitzuteilen. Bei unvorhergesehenen Behinderungen gilt der nächstfolgende Wochentag als Besuchstag. Die erste Hälfte der Sprechstunde dient zu einem je 10—15 Minuten dauernden Besuche von 2—5 Klassen während des Unterrichtes.
Seite 40 - schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken." „§ 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Seite 61 - geschehen. Bei Erfolglosigkeit einer derartigen Ermahnung sowie bei jüngeren Kindern sind die betreffenden gedruckten „Mitteilungen" auszufüllen. Es hat dies jedoch nur bei ernsten, wichtigen Erkrankungen zu geschehen, wo das Interesse des Kindes oder der Schule ein energisches Vorgehen erfordert. Bei Ausfüllung der betreffenden Formulare ist jede Härte
Seite 63 - Mai über ihre Tätigkeit in dem abgelaufenen Schuljahre einen schriftlichen Bericht dem ältesten Schularzte einzureichen. Der letztere hat diese Einzelberichte mit einem kurzen, übersichtlichen Gesamtbericht bis spätestens 1. Juni dem Magistrat vorzulegen. Bei der Aufstellung der Berichte sind etwa folgende 7 Punkte zu berücksichtigen: a) Tabellarische, ziffernmäßige Zusammenstellung der Resultate bei den Aufnahmeuntersuchungen.

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