Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Grossherzogthums Baden und der Verwaltung desselben: nach Quellen bearbeitet und mit Urkunden belegt. Die Regierung Carl Friedrichs des ersten Grossherzogs von Baden, 1806 bis 1811, Band 1In der Universitätsbuchhandlung von C.F. Winter, 1829 - 434 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Aargau abgetretenen Ansprüche Antheil Badischen badischen Lande Badischer Seits Baiern beiden beiderseitigen Besißungen Besizungen Bestimmung Breisgau Burg Carl Friedrich chen deſſen Destreich dieſe Domånen Dorf Durchlaucht Eberstein Eigenthum Einwohnern Erben fränkischen Republik Friedens Fürstenthum Fürstlich Gefälle gelegenen gleich Grafschaft Grafschaft Sponheim Groß Großherzog von Baden Großherzoglich Großherzoglich Badischen Großherzogliche Haus Großherzogthum Baden Großherzogthums Haus Baden Hauſe heim Herrn Herrschaft Herzog Hochberg Jahr Kaiser Kanton Kanton Aargau Königlich Würtembergischen Königliche Hoheit Krone Würtemberg Kurfürst laſſen Lauffenburg Lehen Lehenherrn Lehenmann lich Lüneviller Friedens Mahlberg Majestät Markgrafen von Baden muß nachmals nåmlich nebst neuen Orte Pfarrdorf Preßburger Frieden Rechte Regenten Regierung Regierungsblatt Reichsdeputations Reichslehen Reichsritterschaftliche Rhein Rheinischen Bundes Rheinseite Rudolph Sachs a. a. sammt schaft schen Schloß Schöpflin a. a. ſeine seyn ſich sodann sollen Souveränität Souveräns Sponheim Staatsvertrag Stadt temberg Teutschen Reichs Teutschland Theil Unserer Unterthanen Urkunde Verhältniß Vertrag vormals Waldungen Wür Würtem Zähringen Zoll
Beliebte Passagen
Seite 18 - Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als AC Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts...
Seite 18 - Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen...
Seite 28 - Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet. Eine so mächtige Garantie ist in doppelter Hinsicht beruhigend. Sie gewährt die Versicherung, daß Se.
Seite 26 - ... Die Begebenheiten der drei letzten Kriege, welche Deutschland beinahe ohnunterbrochen beunruhigt haben, und die politischen Veränderungen, welche daraus entsprungen sind, haben die traurige Wahrheit in das hellste Licht gesetzt, daß das Band, welches bisher die verschiedenen Glieder des deutschen Staatskörpers...
Seite 119 - Herr Amtsschreiber verlesen Sie den Begnadigungsbrief. " Er wurde verlesen wie folgt: ,, Wir Carl von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau etc., etc.
Seite 116 - Marggrav zu Baden und Hochberg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röttlen, Badenweyler, Lahr und Mahlberg GT l7.
Seite 30 - Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
Seite 161 - Hinkunft einer jeden städtischen Behörde besonders zufallen, und kein Theil an die Einwohner des andern diesfalls einen Anspruch zu machen haben soll. Was jedoch zur Zeit der Trennung der beiden Städte an diesen...
Seite 203 - Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.
Seite 27 - LuneVille,16 und mehr noch der Reichsschluß von 1803, hätten allerdings hinlänglich scheinen sollen, um der deutschen Reichsverfassung neues Leben zu geben, indem sie die schwachen Teile des Systems hinwegräumten und die Hauptgrundpfeiler desselben befestigten.