Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 273 - I. Band. 1838. XV u. 358 S. 8. In einem farbigen Umschlage, (l Rthlr. 16 Ggr.) Unter den Specialgeschichten der einzelnen schweizerischen Kantone wird die vorliegende immer einen höchst ehrenvollen Platz einnehmen. Dafür bürgt schon dieser erste Band, der als ein wahres Muster...
Seite 9 - Blutegel) und die Grosse dieser Thiere zu bestimmen, die Apotheker aber, so wie alle sonst zu dem Handel mit Blutegeln berechtigte Personen für die den obigen Bestimmungen entsprechende Sortirung der Blutegel gehörig Sorge zu tragen und bei dem Verabfolgen derselben in jedem einzelnen Falle den dessfallsigen ärztlichen Verordnungen auf das genaueste nachzukommen.
Seite 160 - Predigt ge» sungcn wird, sollen die Thüren der Kirchen von dem Küster geschlossen, und nur erst mit dem Anfange des nach der Predigt zu singenden Liedes geöffnet werden. Während der Predigt wird von dem, an der einen Kirchlhür zu bestellenden Thür, Hüter der Aus, und Eingang nur in dringenden Fällen gestattet.
Seite 160 - Branntweinschänken dürfen keine Getränke gereicht, oder Gäste gesetzt, auch keine Spiele gespielt werden; das Fahren der Bier, und Mehlwagen auf den Straßen, alle mit Geräusch verbundene oder sonst auffallende Arbeiten in den Werkstätten und vor den Häusern bleiben ausgesetzt.
Seite 128 - Lehrherrn find verpflichtet, mit Achtsamkeit darauf zu halten, daß ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Lehrlinge sich dergleichen nicht zu Schulden kommen lassen, und machen sich durch wissentliche Verstattung dazu oder Vernachlässigung der erforderlichen Warnungen selbst straffällig. Zugleich wird ein jeder gewarnt, bei Benutzung der...
Seite 46 - Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert, und dahin deklarirt, daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Atteste des Gutsbesitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Reviere hat wegfangen lassen, begleitet sind, und daß in Er19 GStA PK, II.
Seite 220 - Uhr und Nachmittags von l bis 5^ Uhr, in den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr. Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme geschehen. Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erfordert, daß auch andere Abfertigungen an Sonn...
Seite 110 - ... und der Polizei anheim gegeben, indem derselbe beauftragt wird, »Personen, welche Erlasse auswärtiger geistlicher Oberen, ihrer Agenten und Geschäftsführer an preußische Untertanen überbringen, übersenden, oder in der Absicht ihrer Verbreitung mit Umgehung der Behörden weiterbefördern, sowie alle diejenigen, welche solcher Absicht durch mündliche oder schriftliche Mitteilung Vorschub leisten, überall, wo sie betroffen...
Seite 379 - Famlllenmutter, oder vertrauliche Darstellung der Grundsätze, welche eine Mutter in der Erziehung ihrer Kinder leiten sollen.
Seite 187 - October, am Sonntage des Erntefestes mit den königlichen Prinzen und Prinzessinnen in der Kirche anwesend war; die Zöglinge sangen diese Chöre, und noch eine Motette, die sich auf das. Fest bezog. Nach geendigtem Gottesdienst bezeugte der König dem...

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