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Beliebte Passagen
Seite 288 - Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Namens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniss des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beisatze, dass er ihnen von Person bekannt sei, bestätigt worden ist.
Seite 283 - Anordnung nur dann statt, wenn solche Kinder nicht nachher durch eine von ihrem Vater oder von ihrer Mutter mit einer dritten Person geschlossene Verehelichung wirklich unehelich gemacht worden: eine solche Ehe aber soll nicht anders gestattet werden, als wenn vorher wegen des vorhandenen Kindes vor der Gerichtsstelle zwischen den Eltern ein gütliches Abkommen getrossen worden. Wo dieses nicht geschehen ist, bleiben dem Kinde seine Gerechtsame vorbehalten.
Seite 282 - . § 16 : « Hingegen wenn ein Kind zwar ausser der Ehe, doch von zwo unverehlichten Personen gezeuget worden, und desto mehr, wenn ein Kind nur aus einer ungiltigen Ehe gebohren ist, wo nämlich das Hinderniß so...
Seite 287 - Taufprotokolle bei einer eingetragenen Taufe eines außer der Ehe erzeugten Kindes erscheint, nur dann wider die angemerkte Person beweise, wenn unter des Pfarrers und der Pathen eigenhändiger Unterschrift beigesetzt ist: ,Die als Vater angemerkte Person sei zugegen, dem Pfarrer und Taufpathen wohl bekannt gewesen, habe sich zum Vater des Kindes bekannt und entweder selbst verlangt, daß ihr Bekenntnis in dem Taufprotokolle angemerkt werde, oder habe wenigstens zu dieser Anmerkung auf Erinnerung...
Seite 236 - Carniola in gubernacionem cesserit, in omnibus suis principatibus terris dominiis ac territoriis 20 supradictis comites barones proceres milites ministeriales necnon ydoneas ac benemeritas personas de novo nobilitare eisque arma et clenodia, videlicet scutum et galeam cum quibuslibet ornamentis coloribus et descriptionibus eorundem dare et concedere, iurisque civilis artium et medicine doctores ac magistros, necnon notarios et tabelliones ac 25 iudices ordinarios auctoritate imperiali facere creare...
Seite 288 - Die auf Angaben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Namens in das Tauf» und Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrist mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beisatze, daß er ihnen von Person bekannt sei, bestätiget worden ist.
Seite 282 - Kindern gleichzuhalten, und wird dasselbe von der väterlichen sowohl, als mütterlichen Seite aller Gerechtsame teilhaft, die den ehelich gebornen zugestanden sind.
Seite 287 - Unter den übrigen Beweisen, wodurch jemand überführt werden kann, der Vater eines außer der Ehe erzeugten Kindes zu sein, ist auch das Taufprotokoll oder sogenannte Geburtsbuch zu zählen, welches bei den Pfarreien vorschriftsmäßig geführt wird.