D. Daniel Heinrich Arnoldts ausführliche und mit Urkunden versehene Historie der Königsbergischen Universität. [With] Zusätze, Band 1

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Seite 391 - Miliz, ja gar bei dem Ackerbau, nach eines jeden Condition und natürlicher Zuneigung angewendet und sie dergestalt ihres Lebens Unterhalt zu verdienen unterwiesen würden, als seind Se.
Seite 98 - Grossen und Schwiebuss Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohen Zollern, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, auch der Lande Lauenburg und Bütow; fügen hiermit allen so daran gelegen in gnaden zu wissen, demnach die hiesige frantzösche Colonie, durch Gottes des allerhöchsten sonderbahren segen, vermittels der, von Unsers in Gott ruhenden Herren Vaters gnaden glorwürdigsten...
Seite 322 - Theologiä sich unterwinden, weder in noch ausser Königsberg, es mag die Kirche Namen haben, wie sie wolle, ferner zu predigen, ehe und bevor er vor der Theologischen Facultät sich deswegen sistiret, und examiniren lassen, ob er so weit die Ordnung des Heils inne habe, und in Theologicis geübt sey, dass er mit Nutzen und Erbauung vor einer Gemeinde predigen könne" usf Aber weiterhin heisst es noch unter derselben Nummer des Kap.
Seite 28 - Magdeburg/ in Preussen/ zu Stettin/ Pommern/ der Cassuben und Wenden/ auch in Schlesien/ zu Crossen und Jägerndorff/ herzogens/ burggrafens zu Nürnberg/ fürstens zu Halberstad/ Minden und Camin.
Seite 294 - Erneuerte und erweiterte Verordnung, wie es in denen lateinischen Schulen, bey der Universität, mit denen Beneficiis und Stipendiis, mit der Wahl der Diaconorum an denen Kirchen, und der...
Seite 305 - ... den Schulstunden genommen werden, damit sie in der Schule dadurch nicht versäumet, und ihre ordentliche Lectiones nicht interrumpiret werden. Wenn auch, da die gantze Schule bisher der Wochen-Predigt beygewohnet, und die Schüler an die 2. Stunden in derselbigen wider Unsere sub dato Berlin den 3. April 1734 ergangene Verordnung auf- und aus der Schule gehalten, folglich in ihren Lectionen versäumet werden, inzwischen bey gegenwärtiger Einrichtung der Schulen dieselbige im Christenthum genugsam...
Seite 214 - Verordnung / Wegen der Studirenden Jugend / Auf Schulen und Universitäten / Wie auch Der Candidatorum Ministerii, Sub Dato den 30.
Seite 295 - Unserm höchsten Gefallen nach, zu bringen, auch der von uns diesfalls unter dem 3 April 1734 emanirten erweiterten und erneuerten Verordnung über das Kirch- und Schulwesen -daselbst mit Ernst und Eiffer nachgekommen werde. Wenn wir aber bemerken, dafs unsere allerhöchste Intention nicht völlig und allenthalben erreichet werden mag, falls nicht die Lateinischen Schulen in einen solchen Stand gesetzt werden, dafs dadurch die jungen Leute in den academischen Studiis gehörig...
Seite 295 - ... Verordnungen eines und das andere besser eingerichtet, und die Beneficia und Stipendia recht und gebührend administriret, und also tüchtige Leute zu Predigt- und SchnlAemtern bereitet, und den würdigen Subjetis dazu media subsistenti verschaffet werden, endlich auch die Consistoria durch die Inspectore's in Kirchen und Schulen allenthalben und mit rechtem Ernst auf Unsere Verordnung halten lassen; so haben Wir, was vorhin dieserwegen nachdrücklich und wiederhohlentlich verordnet worden, hierdurch...
Seite 51 - Wir, daß aller protclloren und der Universität Verwandten Häuser in welcher Stadt und Vorstadt sie gelegen, befreyet seyn, darin kein Stadt-Knecht mit Gebieten oder Verbieten kommen, Hand an jemand legen oder Gesanglich hinweg führen soll ; Desgleichen sollen der Professoren und Universität Verwandten Kinder, so lange sie unl/r dem Väterlichen Gehorsamb und unbcgeben seyn, aller Ihr...

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