Institutiones iuris publici Germanici

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Vandenhoeck, 1782 - 603 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 362 - Fürsten und Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben«.
Seite 375 - Sondern es sollen solche Gebäude zu Beförderung des gemeinen Wesens wenigstens also eingerichtet werden, daß die Schiffe ungehindert auf- und abkommen können, und also der von Gott verliehenen stattlichen Gelegenheit und Benefizirung der Natur selbst, ein Stand weniger nicht als der andere, nach Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.
Seite 434 - Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, das hinfüro niemands, was würden, stands oder wesen der sei, umb keinerlei ursachen willen, wie die namen haben möchten, auch in was gesuchtem schein das geschehe, den andern...
Seite 21 - Zum eisten, daß wir in Zeit solcher Unserer königlichen Würde, Amt und Regierung die Christenheit, den Stuhl zu Rom, päpstliche Heiligkeit und christliche Kirche als derselben Advokat in gutem treulichem Schutz und Schirme halten sollen und wollen.
Seite 560 - Districte, von nun an und zu ewigen Zeiten in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Rheinischen Vicariat, ohne Eintrag des Sächsischen Vicariats, gehören sollen''.
Seite 288 - R. -H.-R., dessen oberstes Haupt und Richter allein Wir und ein jeder römischer Kaiser selbst ist«.
Seite 382 - Wenn auch einige, sie seyen gleich unmittelbar oder mittelbar dem Reich unterworfen, sich unterstanden haben und noch unterstehen sollten, unter ihren Thoren oder sonst andern Orten, in und vor den Städten, die ein...
Seite 560 - Distriete, von nun an und zu ewigen Zeiten, in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Sächsischen Vicariat, ohne Eintrag des Rheinischen Vicariats, geboren sollen.
Seite 382 - Stapelgerechtigkeit oder sonst, von den auf? und abfahrenden Schiffen und Waaren eben so viel als wenn es ein rechter Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und...
Seite 577 - Auch ehe Wir solches gethan, Uns der Regierung nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, daß die in der goldenen Bulle benannten Vikarien indessen anstatt Unser die Administration des Reichs kontinuiren.

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