Encyclopädische Jahrbücher der gesammten Heilkunde v. 8, 1899, Band 8

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Urban & Schwarzenberg, 1899
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 308 - Schulbehörde, die die Aufsicht des Staates über die Schulen einer Gemeinde ausübt, sowie jede höhere Schulbehörde einer Provinz oder eines Staates hat unter ihren Mitgliedern einen Arzt; dieser besitzt die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder und nimmt an allen Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen teil.
Seite 257 - wenn eine consequente, eventuell wieder-holte kurmässige innere Behandlung keinen oder nur kurzdauernden Erfolg giebt und der Kranke somit durch schwere Störungen: Schmerzen, Erbrechen, Dyspepsie, in der Arbeitsfähigkeit oder dem Lebensgenüsse schwer beeinträchtigt ist. Die äusseren Lebensverhältnisse des Kranken können hier unter Umständen mitbestimmen".
Seite 311 - Baulichkeiten und Einrichtungen der Schulen sowie deren Umgebung sind vom Arzt in periodischer Wiederkehr zu untersuchen. Es ist dabei ein nach einem vorgeschriebenen Formular aufzustellender Fragebogen zu benutzen und an die vorgesetzte Schulaufsichtsinstanz vom Arzt einzusenden. In einem Zeitraum von 3 — 5 Jahren soll jede Schule mindestens einmal nach dieser Richtung revidiert sein. 2. Der Gesundheitszustand der Schüler ist soweit als thunlich bald nach Beginn jeden...
Seite 311 - Vorzuschreiben, dafs es überall geschehen müsse, erscheint bedenklich, da es zur Zersplitterung der Kräfte des Arztes, namentlich wenn derselbe ein beamteter Arzt ist, führen kann. IV. In Betreff der Einrichtung der ärztlichen Schulaufsicht sind von» medizinischen Standpunkte aus folgende Vorschläge zu machen: 1.
Seite 316 - Mitteilungen" auszufüllen. Es hat dies jedoch nur bei ernsten, wichtigen Erkrankungen zu geschehen, wo das Interesse des Kindes oder der Schule es erfordert. Bei Ausfüllung der betreffenden Formulare ist jede Härte resp. Schroffheit des Ausdruckes zu vermeiden. Die Zusendung der Formulare an die betreffenden Eltern ist Sache des Schulleiters. 3. Die Gesundheitsscheine sind in den betreffenden Klassen in einem dauerhaften...
Seite 316 - Kontrole" sind dem Arzte bei jedem Besuche in der Klasse vorzulegen. Tritt ein Kind in eine andere Schule über, so ist sein Gesundheitsschein dahin durch den Schulleiter zu übersenden. 4. Die Schulärzte haben auf Antrag des Schulleiters einzelne Kinder in ihrer Wohnung zu untersuchen, um, falls die Eltern kein anderweitiges genügendes ärztliches Zeugnis beibringen, festzustellen, ob Schulversäumnis gerechtfertigt ist.
Seite 257 - Die ersteren sind, je nachdem das Jon ein Metall oder ein Säurerest ist, mit ungeheuren positiven, respective negativen elektrischen Ladungen versehen, während die gewöhnlichen Elemente in elektrischer Beziehung vollkommen neutral sind. Die Eigenschaften der getrennten Jonen müssen daher von jenen der gewöhnlichen Elemente gänzlich verschieden sein. Worin diese Verschiedenheit besteht, wissen wir noch in vieler Beziehung nicht, so viel scheint aber gewiss zu sein, dass ihre Reactionsfähigkeit...
Seite 316 - Die Schulärzte haben bis spätestens 15. Mai über ihre- Thätigkeit in dem abgelaufenen Schuljahre einen schriftlichen Bericht dem ältesten Schularzte einzureichen. Der Letztere hat diese Einzelberichte, mit einem kurzen übersichtlichen Gesamtbericht bis spätestens 1.
Seite 236 - Färbens oder Bedrückens von Gespinnsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Herstellung der im Absatz l bezeichneten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, dass sich in 100 qcm des fertigen Gegenstandes mehr als 2 Milligramm Arsen vorfinden.
Seite 311 - Klassenbücher und alsdann, soweit nötig, durch Untersuchung einzelner Schüler ermittelt, ob in der Schule Mafsregeln zu treffen seien, um gröfsere Schäden zu verhüten. Im übrigen bewendet es betreffs der ansteckenden Krankheiten auch für die Schulen bei den bestehenden besonderen sanitätspolizeilichen Vorschriften. 3. Zur Sicherung des Erfolges der ärztlichen Untersuchung und Anregung der Abhülfe ist zu 1.

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