Studien-Stiftungen im Koenigreiche Boehmen, Band 9

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Ausgewählte Seiten

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 164 - Dritten überlassen. § 565. Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang. Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden. § 566.
Seite 163 - Verwandte n des Stifters, bei deren Abgang arme vater- und mutterlose oder wenigstens von einer Seite verwaiste Jünglinge...

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