Rheinische bund: eine zietschrift historisch, politisch, statistisch, geographischen inhalts, Band 11

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A. Dessauer, 1809
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 255 - Bürgerstande werden hier gerechnet: alle öffentliche Beamte, (die geringeren Subalternen, deren Kinder in der Regel dem Canton unterworfen sind, ausgenommen) Gelehrte, Künstler, Kaufleute, Unternehmer erheblicher Fabriken, und Diejenigen, welche gleiche Achtung mit diesen in der bürgerlichen Gesellschaft geniessen.
Seite 372 - Die Staatsbedürfnisse, in so weit sie nicht durch Einkünfte aus den Staatsgütern und Regalien gedeckt sind, sollen durch Besteuerung des reinen Einkommens Unserer Unterthanen aufgebracht werden.
Seite 255 - Standes darein willigen. §. 33. Kann er dergleichen Einwilligung nicht beybringen, oder findet sich von Verwandten, die mit den Consentirenden gleich nahe sind, ein Widerspruch: so kann die Dispensation nur von dem Landesherrn unmittelbar ertheilt werden.
Seite 115 - dasjenige näher bestimmt . . . , was nöthig ist, um eine sichere, dem Geist dieses Gesetzes stets gemäße und zugleich der hierländischen Landesart und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen"216.
Seite 373 - Staatsministerium berechnet, und der darüber zu entwerfende Etat Uns vorgelegt werden. Wir werden denselben prüfen, das Staatsbedürfniß erwägen, und nach dessen Stärke mit steter Rücksicht auf die Kräfte...
Seite 267 - Art. 31. Den Maires können außerdem noch Verrichtungen, die in die General-Verwaltung einschlagen, übertragen werden, jedoch immer um sie unter der Autorität der Präfekten und Unterpräfekten zu versehen. Diese Verrichtungen bestehen: 1.
Seite 127 - Konstitutionsedikte bleiben auch, so weit sie auf Gegenstände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art ihrer...
Seite 214 - Staaten tragen zur Bezahlung der dermaligen Kreisschulden nicht blos in Rücksicht ihrer alten Besitzungen bei, sondern auch für jene Gebiete, die jetzt ihrer Souveränit -t unterworfen werden.
Seite 255 - Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen
Seite 310 - Eigenthum oder Allodium sind jedoch diejenigen Lehen ausgenommen, welche dem Heimfalle nahe sind oder auf vier Augen stehen, das heißt, solche Lehen, deren Besitzer gegenwärtig nur einen lebenden zur Succession berufenen Nachfolger hat.

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