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Seite 248 - Wenn ein Verwaltungs-Chef sich bewogen findet, Mir in Angelegenheiten seines Ressorts unmittelbar Vortrag zu halten, so hat er den Ministerpräsidenten davon zeitig vorher in Kenntnis zu setzen, damit derselbe, wenn er es für nötig findet, solchen Vorträgen beiwohnen kann. — Die regelmäßigen Immediatvorträge des Kriegsministers bleiben von dieser Bestimmung ausgeschlossen. Charlottenburg, den 8. September 1852 gez. Seite 93 - Bundes— truppen nicht so lange auszusetzen, würde dieselbe auch schon dann erfolgen können, wenn, wie dies Seitens der Deutschen Mächte bestimmt und als sich von selbst verstehend vorausgesetzt werden kann, an die Stelle der... Seite 93 - Landes geniesst, so wird letzteres sich frei und zuversichtlich an denselben betheiligen, und seine erwählten Vertreter als wahrhaft berechtigte Organe der Landesinteressen begrüssen. Es ist von hohem Werth und erfreulichster Vorbedeutung, dass es nicht an ausgezeichneten Persönlichkeiten fehlt, welche in jeder Beziehung die gewünschten Bürgschaften darbieten würden, und welche, zuverlässigen Nachrichten zufolge, auch bereit sind, dem Rufe Sr. Maj. des Königs von Dänemark zu dieser schwierigen... Seite 318 - Bethmann-Hollweg doch nicht ganz pl^uul,, ^intl, zu sein scheint. Ich muß Sie daher auffordern, fest gegen jene Ultra-Reaktionäre aufzutreten und sehr entschieden der kleinen Partei entgegenzutreten, denn nur dann wird der König endlich einwilligen, Leute zu entfernen, die ihn um Liebe und Vertrauen beim Volke bringen. Ich habe in diesem Sinne selbst dem König und also sehr offen geschrieben und bin sehr begierig, was ich erfahren werde. Hinckeldeys Stellung ist mir nicht ganz genehm, weil sie... Seite 248 - Über alle Verwaltungsmaßregeln von Wichtigkeit, die nicht schon nach den bestehenden Vorschriften einer vorgängigen Beschlußnahme des Staatsministeriums bedürfen, hat sich der betreffende Departementschef vorher, mündlich oder schriftlich, mit dem Ministerpräsidenten zu verständigen. Letzterem steht es frei, nach seinem Ermessen eine Beratung der Sache im Staatsministerium, auch nach Befinden eine Berichterstattung darüber an Mich zu veranlassen. 2. Wenn es zu... Seite 248 - Sache im Staatsministerium, auch nach Befinden eine Berichterstattung darüber an Mich zu veranlassen. 2.) Wenn es zu Verwaltungsmaßregeln der angegebenen Art, nach den bestehenden Grundsätzen, Meiner Genehmigung bedarf, so ist der erforderliche Bericht vorher dem Ministerpräsidenten mitzutheilen, welcher denselben mit seinen etwaigen Bemerkungen Mir vorzulegen hat. Seite 127 - Häuser in Preußen — und aus den Häuptern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Seite 12 - Manteuffels ermutigt worden. Goltz wollte ohne Zweifel, wenn nicht der unmittelbare Nachfolger Manteuffels, doch früher oder später Minister werden. Er hatte auch das Zeug dazu, viel mehr als Harry von Arnim, weil er weniger Eitelkeit und mehr Patriotismus und Charakter besaß; freilich auch mehr Zorn und Galle, die sich vermöge der ihm innewohnenden Energie als Subtrahenda von seiner praktischen Leistung geltend machten. Seite 49 - ... konnte an reaktionärer Gesinnung kaum überboten werden ; seine politischen Endziele waren die des Junkertums. So schüttete er einst seine Seele vor Bismarck aus : man müsse die Verfassungssache in der Schwebe halten, »bis eine gründliche organische Umgestaltung sich als notwendig ergeben hat. Ich hoffe und wünsche, daß man dann auch von den Provinzialständen bis etwa auf Kommunalstände nach alten historischen Begrenzungen, die auch in der Rheinprovinz noch nicht verwischt (aha!) und... Bibliografische Informationen |