Verfolgung und Vermögensentzug Homosexueller auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit: Bemühungen um Restitution, Entschädigung und Pensionen in der Zweiten Republik

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Oldenbourg, 2004 - 94 Seiten
Erstmals wird in dieser Publikation den vermogensrechtlichen Schaden bei Homosexuellen im Nationalsozialismus, aber und das ist fur diese Opfergruppe spezifisch auch nach 1945 nachgegangen. Homosexuelle werden (vor allem in Osterreich) in der Offentlichkeit erst seit kurzem als Opfergruppe des Nationalsozialismus wahrgenommen. Bis dahin galten Menschen, die als Homosexuelle verfolgt wurden, als Straftater, die im Rahmen ganz normaler Strafverfolgung ihr (wenn auch als hart erkanntes) Schicksal erlitten. Dieser Umstand ist nicht weiter verwunderlich. Homosexualitat war in Osterreich sowohl vor 1938 als auch nach 1945 strafbar. Wahrend viele Verfolgte 1945 aufatmen konnten, wieder ein gewisses Selbstwertgefuhl gewinnen konnten, war dies fur Homosexuelle nicht der Fall. Fur sie ging die Verfolgung weiter, wenn auch in anderer Art als im Nationalsozialismus. Keiner erinnerte an ihre Leiden, keiner interessierte sich weiter fur die Folgeerscheinungen von Homosexuellen, die eine KZ-Haft uberlebt hatten - sie waren weiterhin eine in der osterreichischen Gesellschaft unerwunschte Gruppe. Die Situation ausschliesslich in einer allgemeinen Ablehnung und sozialen Achtung zu beschreiben, ware jedoch noch eine Verharmlosung des Lebensumstandes Homosexueller nach 1945. Die uberlebenden Opfer der Nationalsozialisten hatten keinerlei Anrecht auf Entschadigung oder Anerkennung, die Mitgliedschaft im KZ-Opfer-Verband (die neben der gesellschaftlichen Anerkennung als Opfer auch lebensnotwendige soziale und finanzielle Hilfe brachte) blieb ihnen verwehrt. Wie Versuche, trotzdem zu einer Mitgliedschaft zu gelangen, endeten, wird im Buch beschrieben Ebenso wurden Urteile, die klares Produkt der NS-Justiz in Osterreich waren, auch in der Zweiten Republik noch vollstreckt. Bewahrungen fur Haftstrafen aus der Zeit zwischen 1938 und 1945 wurden eingefordert, Strafen, die auf Grund von Haftaufschuben (die im Ubrigen in nicht geringem Mass dazu genutzt wurden die Betroffenen in der Zwischenzeit in einem Konzentrationslager zu internieren) noch nicht verbusst waren, wurden nach 1945 eingefordert. Berufsverbote, die sich aus Urteilen dieser Periode ableiteten, wurden nicht zuruckgenommen. Zum Autor: Niko Wahl, Mag. phil., arbeitet an historischen Projekten sowie im sozialen und kulturellen Bereich in Wi

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