Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde v. 25, 1901, Band 25

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Urban & Schwarzenberg, 1900
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 652 - Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Seite 651 - Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.
Seite 653 - Absatz l bezeichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist.
Seite 653 - ... unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des §. 6 a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert ; 2. für sonstige Erkrankte unbedingt.
Seite 652 - Krankenhause gewährt werden, und zwar: 1. für diejenigen, welche verheiratet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung , oder unabhängig von derselben , wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 2.
Seite 650 - Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind : 1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten; 2.
Seite 673 - Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Seite 658 - Gegenstand der Versicherung ist der nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Schadensersatz soll im Falle der Verletzung bestehen : 1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen ; 2.
Seite 659 - ... sei es durch organische Erkrankung, eine Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit, Körperverletzung oder Tod, erleidet, und...
Seite 660 - Reichsstrafrecht jede Einwirkung auf den Körper eines Menschen, durch welche derselbe eine Störung des menschlichen Wohlbefindens erleidet — des körperlichen und des geistigen — . unmittelbar oder mittelbar.

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