Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste: in alphabetischer Folge von genannten Schriftstellern, Band 92

Cover
Johann Samuel Ersch, Johann Gottfried Gruber
J.F. Gleditsch, 1851
 

Ausgewählte Seiten

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 175 - AnWort gegeben haben : ,viel besser befriedigen wir die Triebe der Natur als ihr Römerinnen. Wir haben offenen Umgang mit den Besten, ihr aber lebt verstohlen mit den Schlechtesten im Ehebruch...
Seite 29 - Gedichtchen die besten hebräischen Drucke zieren »- und das jüdische Publicum zum Ankauf des Werkes zu ermahnen, sondern sie wurden auch der einzige Schutz gegen Nachdruck, den der jüdische Drucker hatte, also eine Art von Privilegium.
Seite 382 - Vgl. die Schriften der Römischen Feldmesser, herausgegeben und erläutert von F. Blume, K. Lachmann und A.
Seite 290 - Leben sein, fallen können und ihnen folgen und zustehen sollen" usw Hieraus zog man nun Pfalz»Neuburgischer Seits den Schluß, baß 1) nur einer beim Absterben des letzten männlichen Erben noch lebenden Tochter das Recht der Erbfolge zustehe, also jedenfalls die noch lebenden Töchter den Erben der bereits verstorbenen vorgingen , und 2) eine solche erbende Tochter das ihr für ihre Person zufallende Erbrecht nicht wieder auf eine Tochter, sondern nur auf männliche Descendenten fortpflanzen könne,...
Seite 296 - Pertinenzien in den damals spanischen Niederlanden zu bemächtigen; und obgleich der gemeinschaftliche Verlust die beiden betheiligten Fürsten einander wieder hätte nähern sollen, so stieg im Gegentheil das Mißtrauen, das sich einmal zwischen sie eingedrängt hatte, und jeder Theil suchte seinen Einfluß auf Kosten des andern zu erweitern. Zwar suchten die Generalstaaten der vereinigten Niederlande das gute Vernehmen zwischen beiden wiederherzustellen ; allein bald veränderte sich der ganze...
Seite 287 - Erb» folge in einem weltlichen Staate nicht zukam; doch wurden die Tochter seines verstorbenen Bruders und deren Gemahl hierdurch nur für einige Zeit an der Erbfolge gehindert, in welche sie nach dem Tode des Erzbischofs (1225) ohne Widerspruch eintraten; denn daß letzteres durch eine besondere kaiserliche Begünstigung in Folge der Fürbitte des...
Seite 294 - Mandate thcils gar nicht angenommen, theils auf Befehl der fürstlichen Statthalter wieder abgerissen worden waren, auch die Einwohner in den Städten die kaiserlichen Besatzungen nicht eingelassen und den Herold, welcher die kaiserlichen Befehle verkündigen sollte, mit der Erklärung: sie hätten ihre angeborenen Fürsten im Lande, zurückgewiesen hatten, dann der Kurfürst von Brandenburg, unter dem 6.
Seite 287 - Gelbern, 1423, fuccedirte in Jülich nicht seine Schwester Johanna oder deren Familie, sondern sein Agnat von väterlicher Seite, Herzog Adolf von Berg. Alle diese Fälle (abgesehen von dem, was bei einzelnen derselben besonders zu erinnern ist) beweisen aber nichts anderes, als daß männliche Mitglieder des regierenden Hauses, so lange deren noch vorhanden waren, den weiblichen, obgleich der Linie oder dem Grade nach näher verwandten, in der Erbfolge vorgingen, nicht aber, daß den Frauen überhaupt...
Seite 286 - Verteidigung seines Anspruches nichts anderes übrig, als das Recht der weiblichen Erbfolge für jene Länder überhaupt in Abrede zu stellen, und insbesondere die kaiserlichen Urkunden, welche dasselbe ausdrücklich bestätigten, als den sächsischen Rechten zum Nachtheil erschlichen und deshalb für ungültig zu bezeichnen. Dies war schon seit der Verbindung der jülich - clevischen Länder...
Seite 290 - Schwestertochtcr, ausschließendes, Recht zur Erbfolge zustehe. Da nun aber, wo die Primogeniturordnung gilt, die Erbfolge nicht nach Graden, sondern nach Linien geht, und so lange in der älteren Linie noch eine successionsfähige Descendenz vorhanden ist, die jüngere Linie nothwendig zurückstehen muß, so würde die Unstatthaftigkeit des Pfalz 'neuburgischen Anspruches sofort nur allzu deutlich ans Licht getreten sein, wenn man nicht Pfalz...

Bibliografische Informationen