Oesterreichisches Staatswoerterbuch: Handbuch des gesammten oesterreichischen oeffentlichen Rechtes, Band 2,Teil 2

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A. Ho lder, 1897
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 1119 - Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Seite 1006 - Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religions-Genossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religions-Unterricht der einer anderen Confession Angehörigen zu tragen...
Seite 1006 - ihre ehelichen Kinder zu erziehen, das ist, für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln und durch Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen".
Seite 1005 - Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschliesst.
Seite 1007 - Religionsbekenntniss für solches zu bestimmen. Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religionsgenossenschaft, oder an andere Personen über das Religionsbekenntniss. in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.
Seite 940 - Art. 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, gebührt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen.
Seite 918 - Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu berufen.
Seite 923 - Verwaltungsbehörden ; m) die zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichsgericht, über die richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt zu erlassenden und dort berufenen Gesetze...
Seite 878 - Inlande hiefQr geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an die hiernach zuständige Behörde leiten; 2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird , welche durch die für das inländische Gericht verbindlichen Gesetze verboten ist ; oder 3.
Seite 1007 - Kinder vertragsmässig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben. Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen...

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