Real-Enzyklopädie der gesamten Pharmazie: Handwörterbuch für Apotheker, Aerzte und Medizinalbeamte, Band 5

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Urban & Schwarzenberg, 1905
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 178 - Gegenstände, welche dem § 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält. § 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Seite 178 - Arsengehaltes anzuwendende Verfahren zu erlassen. — §. 8. Die Vorschriften des §. 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen- und Lichtschirmen, sowie Lichtmanschetten Anwendung.
Seite 550 - Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben
Seite 178 - Absatz l und 2 nicht entsprechen. § 7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen, sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden. Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel zum Zweck des Färbens oder Bedrückens von Gespinnsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Seite 309 - Gramm) anderseits sowohl miteinander als mit ändern, bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas...
Seite 177 - Spielwaaren (einschliesslich der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im §. l Absatz 2 bezeichneten Farben nicht verwendet werden. Auf die im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf Schwefelantimon und...
Seite 178 - Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ l bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, aufbewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 2.
Seite 178 - Verfahren zu erlassen. §. 8. Die Vorschriften des §. 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen- und Lichtschirmen, sowie Lichtmanschetten Anwendung. Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im §. l, jedoch sofern sie nicht zum Genüsse bestimmt sind, mit der Maassgabe, dass die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Chromoxyd und Zinnober gestattet ist.
Seite 307 - Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt , so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh , Heu , Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein ; '2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in...
Seite 177 - Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Vom 5. Juli 1887. § 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden. Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran,...

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