Ehrenkodex: mit einem Anhang enthaltend Winke und Ratschläge für das Verhalten des Offiziers (Offiziers oder Kadettaspiranten) und Einjährigfreiwilligen in Ehrenangelegenheiten

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Seidel, 1917 - 276 Seiten
 

Ausgewählte Seiten

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 241 - Beteiligten für berührt oder findet er die gütliche Beilegung zulässig, so wird der Kommandant die Beteiligten entsprechend verständigen. Mit der Verständigung, daß die Standesehre und die Privatehre der Beteiligten...
Seite 247 - Ausschuß die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens für geboten, so ist hierüber unter Vorlage der Akten dem mit dem Straf- und Begnadigungsrecht versehenen Kommandanten zu berichten. Beantragt jedoch der ehrenrätliche Ausschuß die Einleitung des ehrenrätlichen Verfahrens, so ist dieses Verfahren einzuleite n.
Seite 233 - Kommandanten direkt die Meldung zu erstatten. Sind die Vertreter Zivilpersonen, so sind die beteiligten Offiziere (Offiziersaspiranten) selbst zu dieser Meldung verpflichtet. Die Beteiligten haben sohin bei Unterlassung weiterer Schritte die endgültige Entscheidung abzuwarte n.
Seite xxvi - Waffenehre würdig, wird derjenige angesehen, welchem ein Offizierskorps nach Prüfung und Erwägung seines Rufes in Beziehung auf Charakter, privates und geselliges Leben, Wahl des Umganges, Sitten, Takt und Bildung die Würdigkeit zum (aktiven oder nicht aktiven) Offizier zuerkennen würde, falls es über diese Frage zu entscheiden hätte*).
Seite 163 - Gentleman zu wahren und seinem verletzten Ehrgefühl Genüge zu leisten, ihn verbittert, so daß der Streit nicht selten ein beklagenswertes Nachspiel hat, da er eben keine genügende Lösung fand.
Seite 73 - Der beleidigte Gentleman hat das Recht und die Pflicht, vom Beleidiger eine Genugtuung zu beanspruchen, wenn die Beleidigung einen ernsten Charakter hat, und der Beleidiger ist verpflichtet, die entsprechende Genugtuung zu geben, sofern er sich der Qualität eines Ehrenmannes nicht begeben will.
Seite 257 - Ausschusses dann eintreten, wenn die Angelegenheit von den beiderseitigen Vertretern nicht auf gütlichem Wege standesgemäß beigelegt wird und wenn der Gegner des Offiziers (Offiziersaspiranten) es schriftlich als eine Ehrenpflicht erklärt, sich dem Ausspruch des e hr e nr ä t 1 ichen Ausschusses zu unterwerfe n.
Seite 43 - Unterbrechung anzuhören und sich dem Gegner ohne Zögern zur Disposition zu stellen, wenn die Forderung nach Form und Inhalt regelrecht ist. Er verlange niemals Bedenkzeit und enthalte sich jeder kritischen Bemerkung oder Auseinandersetzung, da jedes Wort überflüssig wäre und nur als ein Zeichen der Schwäche ausgelegt werden würde.
Seite 110 - Minderjähriger in Ehrensachen wird jener angesehen, der noch nicht das stellungspflichtige Alter erreicht hat. Hat er jedoch bereits eine Lebensstellung erworben, eine Mittelschule absolviert, ist er verheiratet oder vorzeitig in das Heer eingereiht, so genießt er die Rechte des Großjährigen.
Seite 242 - Waffen auszutragen sei, wird bemerkt, daß eine derartige Stilisierung des Gutachtens den Bestimmungen dieses Punktes nicht entspricht.

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